Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18, 6 B 62.18 (6 C 19/18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25544
BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18, 6 B 62.18 (6 C 19/18) (https://dejure.org/2018,25544)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.2018 - 6 B 62.18, 6 B 62.18 (6 C 19/18) (https://dejure.org/2018,25544)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 2018 - 6 B 62.18, 6 B 62.18 (6 C 19/18) (https://dejure.org/2018,25544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,25544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung des Schutzes des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren hinsichtlich Begründung der Bewertung durch die Prüfer

  • Wolters Kluwer

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz; Verpflichtung eines Prüfers zur Begründung der Prüfungsentscheidungen

  • rewis.io

    Revisionszulassung wegen Divergenz; Anspruch auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
    Zulassung einer Revision wegen Divergenz; Verpflichtung eines Prüfers zur Begründung der Prüfungsentscheidungen

  • datenbank.nwb.de

    Revisionszulassung wegen Divergenz; Anspruch auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • OVG Sachsen, 13.11.2017 - 5 A 538/16

    Prüfungsrecht; Nichtigkeit einer Bestimmung einer Prüfungsordnung;

    Auszug aus BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18
    Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2017 - 5 A 538/16 - wird aufgehoben.
  • VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1026

    Erfolglose Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung

    Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, sich anstelle der Prüfer mit den Einwänden auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Bewertungen der Prüfungsleistungen zu ändern sind (BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online Rn. 2).

    Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen (Einzel-)Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, B.v. 3.8.2018 - 6 B 62.18, beck-online, m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht